ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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CMT Cottbus Congress, Messe & Touristik GmbH
Mitglied im EVVC – Europäischer Verband der Veranstaltungs-Centren e.V.

VERTRAGSABSCHLUSS

§ 1 Zustandekommen und maßgebliche Bedingungen

  1. Die mietweise Überlassung von Räumen und Einrichtungen bedarf nach Maßgabe der Ziff. 2 a) und b) eines schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die jeweils gültige Preisliste sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, abweichende Allgemeine Bedingungen des Mieters werden dem Vertrag nicht zugrunde gelegt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten darüber hinaus für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf.
  2. a.) Bei erstmaliger Aufnahme der Geschäftsverbindung ist zum Zustandekommen des Vertrages die schriftliche Einigung zwischen Vermieter und Mieter über alle Einzel- heiten des Vertrages erforderlich.
    b.) Mit Mietern, die bereits Kunden des Vermieters waren, oder denen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters vorliegen, kommt der Vertrag bereits mit der schriftlich ergangenen verbindlichen Terminbestätigung zustande.
  3. Aus der Vormerkung eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden. Mieter und Vermieter verpflichten sich jedoch, eine geplante anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.
  4. Im Rahmen einer Optionsvereinbarung kann sich der Vermieter verpflichten, die genannten Räumlichkeiten bis zu dem in der Vereinbarung genannten Zeitraum verbindlich zu reservieren.

§ 2 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages sind die im Mietvertrag bezeichneten Hallen, Räume, Ausstellungsflächen, Anlagen und Einrichtungen des Gesamtobjektes. Mit Abschluss des Mietvertrages bekennt die Mieterin, dass ihr die vermieteten Räume hinsichtlich ihrer Lage, Größe, Ausstattung und Benutzungszwecke genau bekannt sind. Die Räume werden der Mieterin zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen. Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, werden dem Mieter die Verkehrsflächen (Foyer, Flure, Zugangswerke), Garderoben, Parkplätze und Toiletten ebenfalls als Vertragsgegenstand zum vereinbarten Veranstaltungszweck vorbehaltlich der Regelung in § 16 überlassen.
Der Mieter hat die Mitbenutzung durch andere Mieter zu dulden.

§ 3 Rechtsverhältnisse

  1. Der im Vertrag bezeichnete Mieter gilt für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführende Veranstaltung als Veranstalter.
  2. Durch den Mietvertrag wird ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien nicht begründet.
  3. Der Mieter (Veranstalter) ist auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter besteht, nicht etwa zwischen Besucher oder anderen Dritten und dem Vermieter.

§ 4 Mietdauer

Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit gemietet. Mietzeitüberschreitungen sind kostenpflichtig und bedürfen der Zustimmung des Vermieters.

§ 5 Miet- und Nebenkosten

  1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss die vertraglich vereinbarte Raum bzw. Platzmiete spätestens 10 Wochen vor Beginn der Veranstaltung auf einem der angegebenen Konten des Vermieters eingegangen sein.
    Das Entgelt für die in Anspruch genommenen Zusatzleistungen (Nebenkosten) sowie andere an den Vermieter zu erbringende Zahlungen werden nach Rechnungslegung sofort fällig.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder später die Leistung einer angemessenen Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag zu verlangen. Die Sicherheit kann unter anderem durch Geldzahlung oder durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden. Eine Verpflichtung des Vermieters zur verzinslichen Anlage der in Geld geleisteten Sicherheit besteht nicht.
  3. Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.
  4. Bei jeglichem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8,0 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
  5. Der Vermieter ist berechtigt, die an den Mieter weiterberechneten Fremdkosten mit einem Gemeinkostenaufschlag von bis zu 20 % zu versehen.

§ 6 Rücktritt des Mieters

  1. Führt der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin durch oder tritt er vom Mietvertrag zurück bzw. kündigt ihn, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Recht zusteht, so ist er zur Zahlung einer Ausfallentschädigung gemäß § 537 des BGB in Höhe der vereinbarten Vergütung, abzüglich der ersparten Aufwendungen des Vermieters, verpflichtet.

§ 7 Rücktritt des Vermieters

  1. Der Vermieter ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn a) der Mieter trotz Abmahnung und Nachfristsetzung entweder die von ihm zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachgekommen ist,
    b) der Mieter den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung des Vermieters ändert,
    c) aufgrund dem Vermieter nach Vertragsschluss bekannt gewordener Umstände bei Durchführung der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen,
    d) im Falle höherer Gewalt,
    e) die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt werden. Die Vertragsparteien können im Einzelfall vereinbaren, dass es der nach Ziff. 1 a) erforderlichen Abmahnung und Nachfristsetzung nicht bedarf,
    f) wenn Rechte Dritter durch die Veranstaltung verletzt werden und
    g) der Mieter zahlungsunfähig ist und ein Insolvenzverfahren beantragt wird.
  2. Der Rücktritt ist dem Mieter gegenüber unverzüglich zu erklären.
  3. Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, gilt § 6 Ziff. 1 entsprechend.

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

§ 8 Zustand der Mietsache

  1. Der Mieter hat offensichtliche und ihm bei der für ihn bei der Übergabe erkennbare Mängel des Mietobjektes unverzüglich in Form eines Besichtigungs- und Mängelprotokolls schriftlich geltend zu machen.
  2. Veränderungen am Mietobjekt und Einbauten sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen -gegebenenfalls kostenpflichtigen – Zustimmung des Vermieters.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der Mietzeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Mietgegenstände wieder herzustellen.

§ 9 Nutzungsauflagen

  1. Die Nutzung der Räumlichkeiten darf nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Beabsichtigte Nutzungsänderungen wie z.B. die Änderung des Programms oder der Art der Veranstaltung sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden. Es gilt § 7 Ziffer 1 a) und b). In allen Fällen ist der Vermieter berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v.
    50 % des Mietzinses zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  2. Eine Überlassung des Mietobjektes – ganz oder teilweise – an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vermieters sowie nach Maßgaben von § 16 (Bewirtschaftung) gestattet.
  3. Der Mieter hat dem Vermieter bei Vertragsabschluss einen Verantwortlichen schriftlich zu benennen, der insbesondere während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für den Vermieter erreichbar sein muss.

§ 10 Informationen und Abstimmung über den Ablauf der Veranstaltung

Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter vor oder bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn, dem Vermieter den Ablauf und die technischen Erfordernisse der Veranstaltung in Form einer technischen Organisationsanweisung bekannt zu geben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter nicht gewährleisten, dass die notwendige technische und personelle Ausstattung für die Veranstaltung von ihm bereitgestellt werden kann wird. § 7 bleibt unberührt.

§ 11 Bestuhlung

  1. Der Bestuhlungsplan wird unter Berücksichtigung des geplanten Bühnenaufbaus sowie der einschlägigen Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung rechtzeitig vor Beginn des Kartenverkaufs vom Vermieter in Absprache mit dem Mieter erstellt.
  2. Dem Mieter sind nachträgliche Änderungen des abgestimmten und genehmigten Bestuhlungsplanes oder tatsächliche Abweichungen von diesem Bestuhlungsplan nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

§ 12 Werbung

  1. Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters. In den Räumen und auf dem Gelände des Vermieters bedarf sie der besonderen Einwilligung des Vermieters.
  2. Bei Verstößen gegen Urheberrechte, Bild- und Namensrechte oder Markenrechte ist der Vermieter durch den Mieter von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
  3. Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Plakate, Flugblätter etc.) ist vor Veröffentlichung dem Vermieter vorzulegen. Dieser ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, wenn sie das Öffentlichkeitsbild des Vermieters schädigen kann oder sonstigen gewichtigen Interessen widerspricht.
  4. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das zur Zeit der Vorlage (Ziffer 2) bereits auf seinem Gelände vorhandene Werbematerial zu entfernen, auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Mieters besteht.
  5. Texte und Eindrucke, die den Vermieter betreffen, werden von diesem selbst angegeben.

§ 13 Durchführung des Kartenverkaufs

Der Kartenvorverkauf und Kartenverkauf obliegt dem Mieter. Sofern der Vermieter im Besitz einer eigenen Vorverkaufsorganisation ist, kann diese dem Mieter gegen Kostenübernahme zur Verfügung gestellt werden. Im Falle des Kartenvorverkaufs durch den Vermieter erfolgt die Auszahlung des vereinnahmten Geldes erst nach Durchführung der Veranstaltung. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Gelder auf einem Sonderkonto zugunsten des Mieters (Veranstalters) verwaltet. Der Mieter hat Anspruch auf vorzeitige Auszahlung, wenn er selbstschuldnerische Bankbürgschaft in entsprechender Höhe leistet. Wird die Veranstaltung abgesagt, wird der Vermieter hiermit ermächtigt, bei Vorlage der an der (Vor)Verkaufsstelle erworbenen Eintrittskarten, die vereinnahmten Eintrittsgelder inklusive etwaiger Gebühren im Namen des Mieters (Veranstalters) an die Kunden zurückzuerstatten.

§ 14 Kartensatz

  1. Die Eintrittskarten für die Veranstaltung können vom Vermieter oder vom Mieter als Kartensatz bei einer vom Vermieter autorisierten Druckerei erstellt werden oder mit Hilfe eines EDV-gestützten Kartenvertriebssystems vertrieben werden.
  2. Die Gestaltung bzw. das Layout der Eintrittskarten obliegt hierbei unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkung sowie des durch den Vermieter zu wahrenden Öffentlichkeitsbilds alleine dem Mieter.
    Der Vermieter ist berechtigt, auf der Vorderseite der Eintrittskarten ein auf ihn verweisendes Logo anzubringen. Dieses Logo muss von untergeordneter Größe sein und darf den Gestaltungsspielraum des Mieters nicht übermäßig beeinträchtigen.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Nachweise über den Umfang des Kartensatzes (Drucklisten, Protokolle etc.) sowie über die Zahl der abgegebenen Karten rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen.
  4. Karten dürfen höchstens in der Zahl der für die Veranstaltung baupolizeilich höchstens zulässigen Personenzahl, begrenzt durch die Vorgaben des Bestuhlungsplans (§ 11), hergestellt oder ausgegeben werden.

§ 15 Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten

  1. Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen. Insbesondere ist
    er verpflichtet, die Veranstaltung ordnungsgemäß bei der GEMA anzumelden.
  2. Der Vermieter kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Nachweis der Anmeldungen und Erlaubnisse nach Ziffer 1 sowie den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren verlangen.
  3. Die Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.) vom Mieter zu entrichten.
  4. Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenordnung etc. sei ausdrücklich hingewiesen.
  5. Die Vermieterin betont ihr besonderes Interesse an der Einhaltung des Verbotes des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungs-widriger Organisationen im Sinne der §§ 86 ff. StGB. Die Mieterin verpflichtet sich, in geeigneter Weise auf die Teilnehmer und Aussteller einzuwirken und die Beachtung dieser Verbote durch wirksame Kontrollen während der Veranstaltung zu gewährleisten. Weiterhin verpflichtet sich die Mieterin, etwaigen diesbezüglichen Hinweisen seitens der Vermieterin oder Mitarbeitern der Polizei oder des Ordnungsamtes unverzüglich nachzugehen. Die Mieterin benennt eine verantwortliche Person, die während der Veranstaltung jederzeit diesbezüglich der Ansprechpartner ist.

§ 16 Bewirtschaftung und Merchandising

  1. Die gesamte Bewirtschaftung einschließlich der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten des Vermieters ist ausschließlich Sache des Vermieters oder der von ihm eingesetzten Vertragsunternehmen. Dies gilt insbesondere für jeglichen gastronomischen Bedarf – Getränke, Speisen, Tabak, Eis, Süßwaren etc.
  2. Sonstige gewerbliche Tätigkeiten auf dem Gelände oder in den Räumen des Vermieters über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus (insbes. der Verkauf von Tonträgern u. anderen veranstaltungsbezogenen Waren) bedarf einer besonderen vertraglichen Vereinbarung mit dem Mieter.
    Darüber wird eine gesonderte Entgeltvereinbarung getroffen. Soll der Verkauf durch einen Dritten durchgeführt werden, so wird der Vermieter in der Regel die erforderliche Vereinbarung mit dem Dritten, nicht mit dem Mieter, treffen. Einer zusätzlichen vertraglichen Abrede mit dem Mieter bedarf es in diesem Fall nicht.

§ 17 Garderoben, Parkplätze, Toiletten

  1. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben, Toiletten und Parkplätze obliegt dem Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, die Bewirtschaftung durch Dritte durchführen zu lassen. Die Benutzer dieser Einrichtungen haben das tarifmäßige Entgelt zu entrichten.
  2. Der Vermieter trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird.
  3. Bei geschlossenen Veranstaltungen kann dem Mieter für die Garderoben- und Toilettenbenutzung ein Pauschalpreis eingeräumt werden.
  4. Der Mieter haftet für die vollzählige Rückgabe der zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel und Anlagen.

§ 18 Bild-, Film- und Tonaufnahmen, Rundfunk und Fernsehen

  1. Gewerbliche Bild-, Film-, Video- und Tonaufnahmen aller Art durch den Mieter oder von ihm beauftragte Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Eine Vergütung hierfür wird gesondert vereinbart.
  2. Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplans zugelassen.
  3. Der Vermieter ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.

§ 19 Hausordnung

  1. Dem Vermieter steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetz dem Mieter zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen.
    Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird von den durch den Vermieter beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren ist.
    Kartenkontrolleure, Platzanweiser oder Ordner werden auf Kosten des Mieters vom Vermieter in dem vom Vermieter bestimmten Ausmaß gestellt. Sie erhalten ihre Dienstanweisung ausschließlich seitens des Vermieters.
  2. Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Ein Benageln von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Material muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig.
    Bei überdurchschnittlicher Beschmutzung, z. B. auch durch Bekleben der Halleneinrichtungen mittels Aufklebern, erhebt der Vermieter eine Schmutzzulage vom Mieter, die sich nach dem Aufwand zur Reinigung bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes richtet.

§ 20 Technische Einrichtungen des Mietobjektes

  1. Technische Einrichtungen dürfen nur vom Personal des Vermieters oder dessen Beauftragten bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz.
  2. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Beauftragten des Vermieters sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.

§ 21 Fluchtwege

Notausgänge und die nach dem Bestuhlungsplan vorgesehenen Fluchtwege müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben.

§ 22 Sicherheitsbestimmungen

  1. Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne Einverständnis des Vermieters ist verboten.
    Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allen Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.
  2. Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen.
    Der Vermieter kann darauf bestehen dass der Mieter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen dem Vermieter vorlegt. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen.
  3. Alle Vorschriften bzgl. Bauaufsicht und Feuerlöschwesens des VDE sowie der Ordnungsämter müssen vom Mieter eingehalten werden.
  4. Für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sorgt der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter. Anfallende Kosten trägt der Mieter.

§ 23 Lärmschutz

  1. Der Mieter hat bei den Veranstaltungen die zulässigen Immissionsschutzrichtwerte der Nachbarschaft und die jeweils bestehende städtische Polizeiverordnung zum Schutz vor Lärmbelastung einzuhalten.
  2. Etwaige Schadensersatzansprüche, die aus Verstößen gegen Ziff. 1 entstehen, treffen ausschließlich den Mieter.
    (2) Der jeweilige Vermieter hat dem Mieter die geltenden Bestimmungen mitzuteilen. Eine Regelung zum Lärmschutz ist nur allgemein möglich, da die zulässige Lärmbelastung von vielerlei Faktoren abhängt. Dies ist etwa die Umgebungsbebauung (Gewerbegebiet; Mischgebiet; Wohngebiet), oder der Zeitpunkt der Veranstaltung
    (Stichwort Nachtruhe) etc.
    In der Regel werden die Informationen beim jeweiligen Stadtplanungsamt eingeholt werden können.

HAFTUNG

§ 24 Veranstaltungsrisiko

  1. Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung nach ihrer Beendigung.
  2. Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl.
  3. Der Mieter hat die dazu erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen. Eine anderweitige vertragliche Regelung der Einlasskontrollen bleibt vorbehalten.

§ 25 Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eigenes leicht fahrlässiges Verhalten oder das ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet der Vermieter lediglich, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
    Durch Arbeitskampf verursachte Störungen hat der Vermieter nicht zu vertreten.
  3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden an eingebrachten Gegenständen des Mieters.
  4. Der Mieter schließt den Vermieter von der verschuldensunabhängigen Haftung auf Schadenersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsache aus.
    Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, so wie der Vermieter nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend haftet, insbesondere bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.

§ 26 Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet dem Vermieter entsprechend der gesetzlichen Regelungen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können und die der Vermieter nicht zu vertreten hat, frei.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Deckungssumme muss hinsichtlich Personen- und Sachschäden 3.000.000,00 Euro , für Vermögensschäden 100.000,00 Euro betragen. Der entsprechende Versicherungsabschluss ist dem Vermieter spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
  4. Unterlässt der Mieter den Abschluss der Versicherung, haftet er für alle Schäden, die die Versicherung ersetzt hätte. Die Haftung besteht auch für solche Schäden, die der Mieter nicht verursacht und/oder nicht zu vertreten hat.
    Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter und Vertragspartner haftet der Mieter.
  5. Der Mieter stellt den Vermieter von der Zahlung von Bußgeldern, die auf der Grundlage der Versammlungsstättenverordnung und anderer öffentlich rechtlicher Vorschriften gegen den Vermieter als Betreiber der Versammlungsstätte festgesetzt werden, frei.

§ 27 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
  2. Sind mehrere Personen Mieter, so bevollmächtigen sie sich gegenseitig, Erklärungen, die gegen alle wirken, im Namen aller abzugeben und mit Wirkung für alle entgegenzunehmen. Dies gilt nicht für Kündigungserklärungen.
    Tatsachen in der Person eines Mieters, die für den Vermieter Rechte begründen, gewähren dieselben Rechte gegenüber allen Mietern.
  3. Personenbezogene Daten der Vertragspartner des Vermieters werden entsprechend den §§ 28 und 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
  4. Der Sitz des Vermieters ist Erfüllungsort und Gerichtsstand, letzteres jedoch nur, wenn der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
  5. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB gilt als ausgeschlossen.

Stand: 2015

CMT Cottbus Congress, Messe & Touristik GmbH
Vorparkstraße 3
03042 Cottbus

Zusatz ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Besucher in Zeiten von Corona

AGB als Download-PDF 

Für alle Veranstaltungen, die in einer Veranstaltungsstätte/ Location der CMT Cottbus Congress, Messe & Touristik GmbH stattfinden, stimmt die/ der Besucher/-in den hier folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit dem Kauf der Eintrittskarte zu.

1. Kurzübersicht Regeln für Zuschauer und Gäste

  • Abstand halten, mindestens 1,5 m
  • Möglichst Mund-Nasen-Schutz tragen
  • personalisierte Tickets kaufen/ vollständigen Namen sowie Telefonnr. oder Emailadresse auf dem Ticket eintragen
  • Bei Krankheit zu Hause bleiben
  • Handhygiene regelmäßig durchführen
  • Husten- und Nieß-Etikette beachten

2. Einlassbedingungen

Die für den Veranstaltungszeitraum geltende Eindämmungsverordnung ist Teilnahmebedingung! Angepasst an die vorherrschende Situation und die jeweiligen behördlichen Anordnungen können COVID-Tests, Nutzung einer Kontaktnachverfolgungs-App etc. für den Besuch der Veranstaltung verpflichtend sein.
Der Zugang zur Veranstaltung kann nur mit gültigem, personalisiertem Ticket erfolgen. Bitte halten Sie das Ticket und ein amtliches Identifikationsdokument (Personalausweis, Führerschein, Reisepass) bereit. Jedes Ticket entspricht einem Platz.
Für das Allgemeinwohl und auf Grund der Umgangsverordnung dürfen Sie bei Infektionssymptomen an der Veranstaltung nicht teilnehmen. Beim Auftreten folgender Symptome ist den Besuchern der Zutritt zur Versammlungsstätte zu verwehren.

  • Halsschmerzen / Halskratzen
  • Trockener Husten
  • Fieber
  • Auswurf
  • Extreme Müdigkeit
  • Muskel- / Gliederschmerzen
  • Schüttelfrost
  • Kopfschmerzen
  • Übelkeit
  • Verstopfte Nase
  • Atembeschwerden / Atemnot
  • Bluthusten
  • Durchfall
  • Verlust des Geruchs- und Geschmackssinnes

3. Allgemeine Hygieneregeln

Für das Einhalten der folgenden allgemeinen Hygieneregeln ist jeder Besucher selbst verantwortlich.

Abstand: Grundlegend sollten Personen aus einem Haushalt (Infektionsgemeinschaft) mindestens 1,5m Abstand zu der nächsten Infektionsgemeinschaft einhalten.
Handhygiene: Regelmäßiges Durchführen der Handhygiene mit Handdesinfektion oder mit Wasser und Seife, mindestens 30 Sekunden lang.
Mund-Nasen-Schutz: Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfehlen wir sowohl zum Eigenschutz als auch zum Schutz anderer Personen. Vor allem bei den Ein- und Auslasssituationen sowie beim Besuch der Toilette oder der Nutzung des Gastronomieangebotes, kann es kurzzeitig zu geringeren Abständen untereinander kommen. In diesem Fall ist der Mund-Nasen-Schutz besonders wichtig.
Niesen und Husten: Bitte Husten oder Niesen Sie mit mindestens 2 m Abstand zu anderen Personen in Ihre Armbeuge und drehen Sie sich weg. Bitte verwenden Sie Einwegtaschentücher. Nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten gründlich Hände waschen oder desinfizieren.

4. Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände

Im Einlassbereich und mit Zugang auf das Gelände des Spreeauenparks, ist den Anweisungen der Einlasskräfte, Platzeinweisern und allen Beteiligten des Organisationsteams unbedingt Folge zu leisten. Bitte begeben Sie sich unverzüglich auf dem vorgeschriebenen Weg zu dem Publikumsbereich vor der Bühne/ Gästeblock. Die unter Punkt 2 genannten Allgemeinen Hygieneregeln während des gesamten Aufenthaltes im Spreeauenpark sind einzuhalten.
Während des gesamten Aufenthalts im Spreeauenpark besteht die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Lediglich mit Ankunft am eigenen Platz im Publikumsbereich darf diese abgenommen werden. Diese Vorschrift wird von unseren Ordnern kontrolliert und durchgesetzt. Eine Zuwiderhandlung kann zum Platzverweis und Ausschluss von der Veranstaltung führen. Eine Rückerstattung des Ticketpreises ist in diesem Falle nicht möglich.

5. Ticketverkauf/ Ticketkontrolle

Tickets werden ausschließlich personalisiert über die VVK Stellen angeboten. Bitte füllen Sie, bevor Sie die Veranstaltung besuchen, den dafür vorgesehenen Bereich oder an einem passenden Ort, auf dem Ticket mit Vorname, Nachname und Telefonnummer oder Emailadresse aus. Dies ist notwendig, um die Nachverfolgung laut SARS-CoV-2-UmgV zu ermöglichen.
Die Ticketkontrolle soll möglichst kontaktlos erfolgen, das kann digital oder ausgedruckt erfolgen. Deshalb behalten wir uns vor, die Tickets einzubehalten oder zu scannen.  Sollte Ihr Ticket einbehalten werden, wird dieses nach spätestens 4 Wochen durch den Veranstalter per sicherer Aktenvernichtung entsorgt. Die Aufbewahrung dient lediglich einer möglichen Kontaktierung, im Falle von Infektionsgeschehnissen während Ihres Aufenthaltes zur Veranstaltung.

6. Platzwahl

Eine vorherige Platzwahl ist nicht möglich. Nach dem Zutritt auf das Gelände des Spreeauenparks, werden Platzeinweiser im Besucherbereich zur Verfügung stehen. Die Sitzmöglichkeiten sind jeweils in Vierergruppen mit einem Abstand von mindestens 1,50m in alle Richtungen zur nächsten Gruppe angeordnet. Es besteht keine Verpflichtung, während der Veranstaltung sitzen zu bleiben. Es ist möglich am eigenen Platz aufzustehen.

7. Gastronomie

Eigene Verpflegung ist nicht gestattet. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist verboten. Im Spreeauenpark gibt es ein gastronomisches Angebot zum Selbstkostenpreis und zur Selbstabholung. Durch Absperrungen und nachvollziehbare Wegekonzepte wird auch hier auf die Einhaltung der Mindestabstände geachtet. Der Verzehr kann dann jeweils an Ihrem zugewiesenen Platz im Besucherbereich erfolgen. Dort besteht dann, wie in der klassischen Gastronomie, keine Maskenpflicht.

8. Toiletten

Auf dem Veranstaltungsgelände stehen ausreichend Toiletten zur Verfügung, bitte folgen Sie den Hinweisschildern. Bei Bedarf begeben Sie sich auf kürzestem Wege und ohne Zwischenstopp dort hin und auch auf kürzestem Weg zurück zu ihrem Platz. Beim Toilettengang ist die ganze Zeit auf einen Mindestabstand von 1,50m zu anderen Personen zu achten. Die Toiletten werden regelmäßig gereinigt und es stehen Desinfektionsspender sowie Waschmöglichkeiten bereit.  Es gelten auch hier die allgemeinen Hygieneregeln aus Punkt 3.

9. Rucksäcke/Taschen

Das Mitführen von Taschen und Rucksäcken über A4 Größe ist untersagt. Wir empfehlen größeres Gepäck zu Hause zu lassen. Es gibt keine bewachten Aufbewahrungsmöglichkeiten auf dem Gelände.

10. Jugendschutz

Für alle Veranstaltungen gelten die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes, das bedeutet:
unter 6 Jahre: kein Zutritt (auch nicht mit Begleitperson) – Ausnahme explizite Kennzeichnung als Kinderveranstaltung
unter 14 Jahre: Zutritt nur mit Begleitperson (Sorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person)
unter 16 Jahre: Veranstaltungsende vor 22 Uhr Zutritt ohne Begleitperson
unter 16 Jahre: Veranstaltungsende nach 22 Uhr Zutritt nur mit Begleitperson (Sorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person)
unter 18 Jahre: Zutritt ohne Begleitperson
Ausgenommen sind Veranstaltungen die “Ab 18 Jahre” gekennzeichnet sind, hier ist der Zutritt für Personen unter 18 Jahren in keinem Fall gestattet

11. Hinweis für Open-Air-Veranstaltungen

Open-Air-Veranstaltungen finden auch bei ungünstiger Witterung statt. Bei unsicherer Witterung wird empfohlen, regenfeste Kleidung und Regencapes mitzuführen. Das Aufspannen von Regenschirmen während der Veranstaltung ist wegen der damit verbundenen Sichtbehinderung für andere Besucher nicht gestattet. Wir weisen darauf hin, dass es aufgrund der Witterung zur Verzögerung des Beginns der Veranstaltung oder zu Unterbrechungen kommen kann.
Wird die Veranstaltung vor Beginn dennoch aufgrund extremer Wetterbedingungen abgesagt, so wird der Kartenpreis an der Vorverkaufsstelle zurückerstattet, an der die Eintrittskarte erworben wurde (nur gegen Vorlage der Originaleintrittskarten innerhalb einer Frist von 30 Tagen).
Wird eine bereits laufende Open-Air-Veranstaltung aufgrund extremer Wetterbedingungen abgebrochen, so wird der Kartenpreis an der Vorverkaufsstelle zurückerstattet, an der die Eintrittskarte erworben wurde (nur gegen Vorlage der Originaleintrittskarte innerhalb einer Frist von 30 Tagen), allerdings nur, wenn noch keine 45 Spielminuten erreicht worden sind. Wird eine bereits laufende Open-Air-Veranstaltung aufgrund extremer Wetterbedingungen nach mehr als 45 Spielminuten abgebrochen, so gilt die Leistung als erbracht und es besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Gebühren (z.B. Vorverkaufsgebühr, Versand- oder Bearbeitungsgebühren) werden in allen genannten Fällen nicht erstattet. Ein Ersatz ist ebenfalls ausgeschlossen für nicht besuchte Vorstellungen, verfallene Eintrittskarten, verspätetes Eintreffen sowie verloren gegangene Eintrittskarten.

12. Haftung

Das Betreten der Veranstaltung bzw. auf das Gelände des Spreeauenparks erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter und die Betreiberin des Geländes (CMT Cottbus GmbH) haften nicht bei einer Infektion der Gäste untereinander/durch Dritte und der sich daraus ergebenden Schäden – auf dem gesamten Veranstaltungsgelände bzw. während der Veranstaltung. Ein umfangreiches Hygienekonzept ist für das Veranstaltungsgelände erstellt und die Genehmigung zur Durchführung von Veranstaltungen – unter Berücksichtigung der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – SARS-CoV-2-UmgV) vom 12. Juni 2020 – durch die zuständige Behörde der Stadt Cottbus erteilt worden. Allgemeinen Hygieneregeln während des gesamten Aufenthaltes im Spreeauenpark sind einzuhalten.

Stand: Juli 2020

Daniela Kerzel
Geschäftsführerin
CMT Cottbus
Congress, Messe & Touristik GmbH
Vorparkstraße 3
03042 Cottbus

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN ERWERB VON EINTRITTSKARTEN IM VORVERKAUF BEI DER CMT COTTBUS CONGRESS, MESSE & TOURISTIK GMBH (NACHFOLGEND CMT GMBH GENANNT)

AGB Erwerb von Eintrittskarten als Download-PDF

1. Geltungsbereich

Der Erwerb von Eintrittskarten bei der CMT GmbH oder der Versand von Eintrittskarten durch die CMT GmbH erfolgt auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsbeziehungen

Die CMT GmbH vermittelt im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Veranstalters den Eintrittskartenverkauf, soweit die CMT GmbH nicht selber Veranstalter ist. Mit dem Kauf von Eintrittskarten und Gutscheinen kommt ausschließlich eine Vertragsbeziehung zwischen dem jeweiligen Veranstalter und dem Veranstaltungsbesucher/Käufer zustande.

3. Reservierung

Die Reservierung von Eintrittskarten ist höchstens für einen Zeitraum von 7 Kalendertagen möglich, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung vereinbart wurde. Nach Ablauf der Reservierungsfrist erlischt der Anspruch auf den Erwerb der reservierten Karten. Kartenvorbestellungen für die Tages- bzw. Abendkasse können nur in Ausnahmen und bei vorheriger Überweisung/Gutschrift des Kaufpreises vorgenommen werden. 
Die Annahme von Kartenreservierungen kann nur bis max. 10 Tage vor dem Tag der Veranstaltung angenommen werden. Das Risiko der pünktlichen Zusendung trägt der Kartenkäufer. 
Für die Reservierung von Karten erhebt die CMT GmbH eine Reservierungsgebühr in Höhe von 1,00 € je Karte.

4. Digitaler Kartenverkauf

Eintrittskarten können online u.a. über folgende Webseiten erworben werden: cmt-cottbus.de, cottbus.de, reiseland-brandenburg.de. 
Die Bezahlung erfolgt über die dort angegebenen Zahlungsverfahren (Kreditkarte, PayPal, etc.). Hierbei werden alle Kunden-, Auftrags- und Bezahldaten SSL-verschlüsselt übertragen. 
Bei Abwicklung des Kartenverkaufes über Ticketsysteme Dritter (bspw. Reservix, CTS Eventim etc.) finden deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Ticketverkauf in der jeweils gültigen Fassung zusätzlich Anwendung.

5. Abendkasse

Die Abendkasse öffnet in der Regel eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn, auch bei Vor- und Nachmittagsveranstaltungen.

6. Gebühren

Beim Erwerb von Eintrittskarten werden Gebühren erhoben, deren Art und Höhe durch den Veranstalter festgelegt werden. Hierzu zählen insbesondere die Vorverkaufsgebühr, System- oder Ticketgebühr sowie eine Werbe- oder Kommunikationsgebühr. Bei Abwicklung des Kartenverkaufes über Ticketsysteme Dritter kann zusätzlich eine Ticketgebühr anfallen, die durch den Käufer zu tragen ist.

7. Bezahlung und Versand

Der Kunde kann die Zahlungsart und die Versandart im Rahmen der angebotenen Möglichkeiten wählen. Der Versand von Karten erfolgt erst, wenn der Zahlungseingang des vollständigen Kaufpreises (Kartenpreis zuzüglich der Versandkosten) auf dem Geschäftskonto der CMT GmbH erfolgt ist. 
Die Wahl des Versandunternehmens erfolgt durch die CMT GmbH. Die Kosten und Risiken der Versendung trägt der Besteller. 
Der Kunde ist verpflichtet, die Veranstaltungskarten unverzüglich nach Lieferung auf Richtigkeit und Vollständigkeit (insbesondere Veranstaltung, Datum, Uhrzeit, Preis und Anzahl) zu überprüfen und eventuelle Reklamationen der CMT GmbH unverzüglich schriftlich oder telefonisch (0355 75 42 444) mitzuteilen. Nach Ablauf der Veranstaltung sind Reklamationen grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Lieferung in das außereuropäische Ausland oder nicht EU-Länder können zusätzliche landesspezifische Einfuhrzölle, ggf. Verzollungsgebühren, Verzollungsdienstleistungsgebühren sowie ggf. Einfuhrumsatzsteuern anfallen. Die Höhe der Gebühren hängt vom jeweiligen Lieferland ab. Diese Gebühren trägt der Kartenkäufer.

8. Gutschein- und Kartenkauf per print@home

Nach Abschluss des Kaufvorganges werden die erworbenen Karten/ Gutscheine dem Käufer als PDF zur Verfügung gestellt. Zum Ausdruck wird der Adobe Reader benötigt, der kostenfrei unter www.adobe.com erhältlich ist. Der spezifische Barcode wird mit dem Scannen beim Vorstellungsbesuch entwertet.

9. Ermäßigungen

Die Entscheidung von Ermäßigungen sowie die Personengruppen, für die Ermäßigungen gelten sollen, obliegt ausschließlich dem Veranstalter. Ein entsprechender Nachweis wird durch die CMT GmbH beim Kartenverkauf verlangt. Ohne gültigen Nachweis kann kein Verkauf zum ermäßigten Preis erfolgen.

10. Gutscheine

Bei der CMT GmbH erworbene Gutscheine können im Rahmen der gesetzlichen Regelungen innerhalb von 3 Jahren nach Ausstellung bis zum Ende des dritten Kalenderjahres eingelöst werden. Ein Umtausch in Bargeld oder die Auszahlung eines Restbetrages sind nicht möglich. Bleibt der Kartenkaufpreis unterhalb des Gutscheinwertes, wird dem Kunden ein Restwertgutschein ausgehändigt. Die Gültigkeit des Restwertgutscheines entspricht der des Erstgutscheines. Bei Verlust von Eintrittskarten oder Gutscheinen durch den Kunden kann kein Ersatz geleistet werden.

11. Rollstuhlfahrerplätze, Stellplätze für Rollatoren

Für die Inklusion von Menschen mit eingeschränkter Mobilität hat die CMT GmbH exklusive Besucherplätze (Rollstuhlplätze) vorgesehen, die mit dem Kartenkauf vereinbart werden. Eine Beratung erfolgt vor dem Kartenkauf in der Vorverkaufsstelle oder telefonisch unter: 0355 75 42 444 oder per Email unter: tickets@cmt-cottbus.de. 
Aufgrund unseres Räumungskonzeptes für Notfälle stehen nicht in allen Bereichen Rollstuhlplätze zur Verfügung. Daher dürfen keine anderen Plätze als die zugewiesenen Plätze eingenommen werden. Im Übrigen ist Ziffer 12 dieser AGB zu beachten. Rollatoren sind an einem dafür vorgesehenen Platz abzustellen. Das Hauspersonal gibt die am jeweiligen Veranstaltungstag geltende Abstellfläche während der Einlasszeit bekannt.
Aus Sicherheitsgründen dürfen Rollatoren nur an hierfür ausgewiesenen Stellen abgestellt werden.

12. Sitzplatzänderungen

Die CMT GmbH behält sich Sitzplatzänderungen aufgrund von kurzfristigen produktionsbedingten Um- und Aufbauten vor. Ein Besucher ist zur Minderung des Eintrittspreises in diesem Falle nur dann berechtigt, sofern er auf einen in der allgemeinen Preiskategorie der CMT GmbH niedriger angesetzten Sitzplatz umgesetzt wird. 
Eigenmächtiger Sitzplatzwechsel des Besuchers ist unzulässig. Hat er einen Platz eingenommen, für den er keine gültige Karte besitzt, kann die CMT GmbH den Differenzbetrag erheben oder den Besucher aus der Vorstellung verweisen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Wachund Einlasspersonals der CMT GmbH bzw. seiner Dienstleister andere Plätze als auf ihren Eintrittskarten vermerkt – auch in anderen Bereichen – einzunehmen. 
Personen mit Rollstuhl, die nicht den für sie vorgesehenen Platz (Rollstuhlplatz) besetzen, können von der CMT GmbH und ihren Dienstleistern zur Aufrechterhaltung des Räumungskonzepts und zur größtmöglichen Gewährleistung der Sicherheit für Leib und Leben aller Gäste auf einen der ausgewiesenen Rollstuhl-/Rollatorenplätze verwiesen werden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung des Kartenpreises.

13. Ausfall oder Absage einer Veranstaltung

Bei Ausfall und endgültiger Absage der Veranstaltung hat der Besucher Anspruch auf Erstattung des von ihm gezahlten Kartenpreises abzüglich der Vorverkaufsgebühr nebst darauf entfallender Mehrwertsteuer, gegen Rückgabe der Originaleintrittskarten. Dieser Anspruch richtet sich ausschließlich gegen den Veranstalter und damit nur bei Eigenveranstaltungen gegen die CMT GmbH. Die Rückabwicklung erfolgt in der Regel über die jeweilige Verkaufsstelle, bei der die Karte erworben wurde. Der Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab dem Termin der Aufführung, bei der Verkaufsstelle geltend gemacht wird, bei der die Karte erworben wurde, soweit die jeweilige Vorverkaufsstelle keine längeren Rücknahmefristen einräumt.

14. Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht gemäß § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Soweit die CMT GmbH Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitbetätigung anbietet, insbesondere Tickets für Veranstaltungen, besteht daher kein Widerrufsrecht. Jede Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung bindend und verpflichtet zur Abnahme und unverzüglichen Bezahlung der bestellten Karten.

15. Änderungen von Veranstaltungsdatum, Uhrzeit oder Ort.

Die CMT GmbH ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Kartenkäufer über die Änderung des Veranstaltungsdatums, die Uhrzeit, den Ort o.ä. persönlich zu informieren. Dies liegt in der Verantwortung des jeweiligen Veranstalters.

16. Kartenverlust

Bei Verlust einer Eintrittskarte bestehen grundsätzlich keine Ansprüche gegen die CMT GmbH bzw. den Veranstalter auf Ausstellen einer Ersatzkarte. Falls dennoch eine Ersatzkarte ausgestellt wurde, und es werden sowohl die Originalkarte als auch eine Ersatzkarte für denselben Platz von verschiedenen Besuchern vorgelegt, hat grundsätzlich der Inhaber der Originalkarte Vorrang vor dem Besitzer der Ersatzkarte. Die Ersatzkarte begründet in diesem Fall auch keinen Anspruch auf Zuweisung eines anderen Platzes.

17. Weiterverkauf

Der Weiterverkauf von erworbenen Eintrittskarten und Gutscheinen ist zu einem höheren Preis als der auf der Eintrittskarte angegebene untersagt. Ein gewerblicher Weiterverkauf ist nicht gestattet. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zugangsberechtigung der jeweiligen Veranstaltung. Die Eintrittskarte verliert ihre Gültigkeit.

18. Garderobe

Aus Sicherheitsgründen besteht bei öffentlichen Veranstaltungen die Verpflichtung zur Abgabe der Garderobe einschließlich Taschen- und Rucksäcke (größer DIN A3) zu den ortsüblichen Entgelten in Höhe von bis zu 2,50 € /Person. Im Übrigen ist die Hausordnung der CMT zu beachten (einsehbar unter: www.cmt-cottbus.de).

19. Schadenersatz und Eigentumsvorbehalt

Die CMT GmbH haftet auf Schadensersatz für Sach- und Vermögensschäden, die ein Besucher auf Grund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der CMT GmbH oder ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Für Personenschäden haften die CMT GmbH, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. 
Die Eintrittskarten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des jeweiligen Veranstalters/der CMT GmbH.

20. Datenschutz, Ton- und Filmaufzeichnungen

Soweit die CMT GmbH persönliche Daten von Besuchern erhält, werden diese entsprechend der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich behandelt. Externe Dienstleister und Vertragspartner, die im Auftrag der CMT GmbH persönliche Daten von Besuchern nutzen (z.B. im Rahmen des Kartenverkaufs/Kartenvorverkaufs, zum Versand von Publikationen), sind ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Die CMT GmbH darf bei Veranstaltungen in ihrem Hause Fotoaufnahmen und Bildaufzeichnungen zu Dokumentations- und PR-Zwecken (Print und Online-Bereich) erstellen (lassen) und Print-/ Online-/Fernsehmedien solche Aufnahmen/ Aufzeichnungen und Übertragungen gestatten. Die Veröffentlichung der Bildaufnahmen von Veranstaltungsbesuchern ist auch ohne deren Einverständnis rechtlich zulässig (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG).

21. Anwendbares Recht und Erfüllungsort

Auf Streitigkeiten aus dem Besuch der Veranstaltung oder im Zusammenhang mit diesem findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort dieser Leistungen der CMT GmbH ist Cottbus.

22.  Salvatorische Klausel

Sofern eine einzelne Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden sollte, sollen die Übrigen Regelungen hiervon unberührt rechtlich Bestand behalten. Die unwirksame Regelung ist in diesem Fall durch eine solche zu ersetzen, die dem, was Regelungsinhalt sein sollte, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

Stand: August 2019

Daniela Kerzel
Geschäftsführerin
CMT Cottbus
Congress, Messe & Touristik GmbH
Vorparkstraße 3
03042 Cottbus